§ 1 Name und Sitz

(1) Die Gemeinschaft führt den Namen Freie Wähler Rottenburg (FW) e.V.
(2) Sie ist ein eingetragener Verein.
(3) Sitz ist Rottenburg, Gerichtsstand ist Landshut.

 
§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Die Freien Wähler (im folgenden kurz FW genannt) sind die Interessengemeinschaft parteipolitisch unabhängiger Bürger, die sich zum Wohle der Stadt Rottenburg kommunalpolitisch in allen Bereichen des örtlichen Gemeinschaftslebens betätigen.
(2) Die FW beteiligen sich an allen Kommunalwahlen.
(3) Die FW verfolgen ausschließlich gemeinnützige Zwecke und erstreben keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 
§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle Gemeindemitglieder werden, die keiner politischen Partei oder sonstigen politischen Gruppierung angeschlossen sind, außer der Freien Wähler Bundesvereinigung und die bürgerlichen Rechte besitzen.
(2) Die Mitgliedschaft ist von keiner beruflichen, konfessionellen oder sozialen Stellung abhängig.
(3) Die Mitgliedschaft bei den FW wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Für den Austritt genügt eine schriftliche Erklärung ohne Angabe von Gründen. Der Austritt wird ohne Beitragsrückerstattung wirksam mit Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand.
(6) Der Ausschluss kann aus wichtigen Gründen, besonders bei gemeinschaftsschädigendem Verhalten von der Vorstandschaft mit zwei Drittel Mehrheit ausgesprochen werden. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied der Möglichkeit des rechtlichen Gehörs zu geben.

 
§4 Beitrag

(1) Die Höhe des Jahresbeitrages ist von der Mitgliederversammlung festzusetzen.
(2) Der Jahresbeitrag ist am Jahresbeginn in einer Summe fällig und wird im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen.

 
§5 Organe

Die Organe der FW sind
a. die Mitgliederversammlung
b. die Vorstandschaft

 
§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen.
(2) Die Mitgliederversammlung erhält jährlich einen Rechenschaftsbericht des
Vorsitzenden, nimmt die Jahresrechnung und den Bericht des Prüfungsausschusses entgegen und entlastet den Vorstand für seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme; es kann sich auf der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig.
(5) Auf Beschluss der Vorstandschaft kann eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie muss stattfinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
(6) Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(7) Die Mitgliederversammlung bestellt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für die Kassenprüfung.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Niederschriften, Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden, Jahresrechnung und Bericht des Prüfungsausschusses sind aufzubewahren.

 
§7 Vorstandschaft

(1) Der Vorstand besteht aus höchstens siebzehn Mitgliedern und ist für drei Jahre tätig.
(2) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzenden
- zwei gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende
- Schriftführer
- Schatzmeister
- bis zu neun Beisitzer
- Fraktionsvorsitzende(r) der Freien Wähler im Stadtrat Rottenburg
- Vorsitzende(r) der Jungen Freien Wähler Rottenburg
- 1. Bürgermeister der Stadt Rottenburg, sofern Mitglied der Freien Wähler
(3) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
(4) Für die Vorstandsbeschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit verfällt ein Antrag der Ablehnung.
(5) Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden mindestens alle drei Monate einzuberufen.

 
§8 Aufgaben der Vorstandschaft

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten die FW gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(3) Der Vorsitzende vertritt die FW in Versammlungen, in der Öffentlichkeit, gegenüber Dritten und der Presse. Er leitet die Sitzungen der Organe.
(4) Die stellvertretenden Vorsitzenden nehmen im Innenverhältnis die Aufgaben des Vorsitzenden wahr, wenn dieser verhindert ist.

 
§9 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung.

 
§ 10 Auflösung

(1) Die Auflösung der FW kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden erforderlich.
(2) Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung der FW zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren zu bestellen.
(3) Für die Verbindlichkeiten der FW haftet gegenüber den Gläubigern nur das Vermögen der FW.
(4) Das Vermögen verfällt nach Abzug der Verbindlichkeiten an einen örtlichen gemeinnützigen Verein.

 
§11 Schlussbestimmungen

(1) Die Satzung tritt nach Eintragung der FW in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Die Satzung wurde errichtet am 09.11.1984 in Rottenburg und zuletzt am 7.11.2014 geändert.

Unterschriften

Abschrift der Satzung der Freien Wähler Rottenburg e.V.